Zum Inhalt springen
Eulenblick Immobilien

Bei Trennung und Scheidung

Haus bei Scheidung: verkaufen, übernehmen oder vermieten?

Eine Trennung ist schwer genug. Beim gemeinsamen Haus hilft vor allem eines: ein neutraler, nachvollziehbarer Wert als Grundlage für faire Entscheidungen. Ein erstes Gespräch bleibt unter uns: Die andere Seite erfährt von uns nichts von Ihrer Anfrage.

Gemeinsames Haus besprechen

Unverbindlich · Antwort innerhalb eines Werktages

Worum es meistens geht

Auszahlung eines Partners

Wer im Haus bleibt, zahlt den anderen aus. Der Wert bestimmt die Höhe der Auszahlung.

Gemeinsamer Verkauf

Oft der sauberste Schnitt. Wir begleiten beide Seiten neutral und sachlich.

Zeitdruck vermeiden

Mit klaren Zahlen entscheiden Sie in Ruhe, statt unter Druck zu handeln.

Die drei üblichen Wege

Für die gemeinsame Immobilie gibt es im Wesentlichen drei Möglichkeiten: Ein Partner zahlt den anderen aus und bleibt im Haus, beide verkaufen gemeinsam, oder es kommt als letztes Mittel zur Teilungsversteigerung. Welcher Weg passt, hängt von Finanzierung, Wohnsituation und dem Verhältnis der Beteiligten ab.

Bei der Auszahlung übernimmt ein Partner den Anteil des anderen. Der Haken liegt selten beim Preis, sondern bei der Bank: Sie muss den ausziehenden Partner aus dem Kredit entlassen, und das Einkommen des bleibenden Partners muss die gesamte Rate allein tragen. Klären Sie das mit der Bank, bevor Sie über die Höhe der Auszahlung verhandeln. Sonst steht am Ende eine Einigung, die an der Finanzierung scheitert.

Bis entschieden ist, wohnt oft einer von Ihnen weiter im Haus. Der andere kann dafür einen Ausgleich in Geld verlangen, die Nutzungsentschädigung. Bis zur rechtskräftigen Scheidung regelt das § 1361b Abs. 3 BGB, auch wenn Ihnen das Haus gemeinsam gehört. Danach gilt die Regel für Miteigentümer (§ 745 Abs. 2 BGB). Rückwirkend gibt es den Ausgleich in der Regel nicht, sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem er deutlich verlangt wird. Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, richtet sich danach, was nach den Umständen angemessen ist. Eine feste Formel gibt das Gesetz nicht vor. Als Anhalt dient häufig die ortsübliche Miete. Gehört Ihnen das Haus je zur Hälfte, wird in der Praxis meist nur die Hälfte davon angesetzt. Für die Stadt Peine und ihre Ortschaften gibt es einen qualifizierten Mietspiegel; mit unserem Mietspiegel-Rechner können Sie eine Wohnung oder ein Ein- oder Zweifamilienhaus darin einordnen. Für die übrigen Gemeinden des Landkreises gibt es keinen. Häufig berücksichtigt wird außerdem, wer die Kreditraten allein trägt und ob das Wohnen im Haus schon beim Unterhalt angerechnet wurde. Wie das in Ihrem Fall aussieht, klären Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.

In den meisten Fällen ist der gemeinsame Verkauf der sauberste Schnitt: Er schafft klare Verhältnisse, teilt den Erlös nachvollziehbar und vermeidet eine jahrelange finanzielle Verflechtung.

Die Teilungsversteigerung kann grundsätzlich jeder Miteigentümer allein beantragen. Sie ist deshalb in Trennungssituationen ein häufiges Druckmittel. Solange Sie verheiratet sind und im gesetzlichen Güterstand leben, braucht es dafür aber oft die Zustimmung des anderen: dann, wenn das Haus nahezu das ganze Vermögen ausmacht (§ 1365 BGB). Wirtschaftlich ist sie fast immer die schlechteste Lösung: Versteigerungserlöse liegen regelmäßig deutlich unter dem, was ein freihändiger Verkauf erzielt, und die Kosten des Verfahrens tragen beide. Wer damit droht, schadet sich in aller Regel selbst mit.

Warum ein neutraler Wert alles erleichtert

Sobald es um Auszahlung oder Verkaufserlös geht, steht der Immobilienwert im Mittelpunkt. Schätzt jede Seite anders, entsteht schnell Streit. Eine neutrale, nachvollziehbare Bewertung nimmt diese Diskussion von Anfang an heraus. Sie schützt beide Partner gleichermaßen.

Wir bewerten nach Zustand und Lage, gestützt auf die Bodenrichtwerte und die Auswertungen des Gutachterausschusses. Wichtig zur Einordnung: Das ist eine fundierte Markteinschätzung, kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Für die außergerichtliche Einigung am Küchentisch und als Grundlage für das Gespräch mit Ihren Anwältinnen und Anwälten reicht sie in aller Regel aus. Kommt es zum Streit vor dem Familiengericht, beauftragt das Gericht einen eigenen Sachverständigen. Unsere Einschätzung ersetzt dieses Gutachten nicht.

Für Sie heißt das: Fragen Sie Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt früh, ob in Ihrem Fall eine Markteinschätzung genügt oder ob ein Gutachten gebraucht wird. Dann bezahlen Sie nicht für eine Zahl, die später nicht trägt.

Was unsere Markteinschätzung leisten kann und wo ein Gutachten nötig wird, sagen wir Ihnen, bevor etwas in Auftrag geht.

Hauswert besprechen Unverbindlich · Antwort innerhalb eines Werktages

Was das im Landkreis Peine bedeutet

Der Bestand im Landkreis besteht ganz überwiegend aus Ein- und Zweifamilienhäusern, genau dem Objekttyp, der sich nicht teilen lässt. Anders als bei einem Mehrfamilienhaus gibt es hier keine Lösung, bei der beide etwas behalten. Entweder einer übernimmt, oder es wird verkauft.

Damit rückt die Bank in den Mittelpunkt. Viele Finanzierungen im Landkreis stammen aus der Niedrigzinsphase und laufen zu Konditionen, die heute nicht mehr zu bekommen sind. Wer den anderen auszahlen und dafür umschulden müsste, zahlt unter Umständen deutlich mehr als bisher. Das kann die Auszahlungsvariante rechnerisch kippen, obwohl sie emotional die naheliegende wäre. Diese Rechnung gehört an den Anfang, nicht ans Ende der Gespräche.

Welches Familiengericht zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnort, nicht nach der Lage des Hauses (§ 122 FamFG): zuerst danach, wo ein Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt, sonst nach dem letzten gemeinsamen Wohnort, wenn einer von Ihnen dort geblieben ist. Im Landkreis ist das meist das Amtsgericht Peine, für Vechelde und Wendeburg das Amtsgericht Braunschweig. Über eine Teilungsversteigerung entscheidet dagegen das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Haus liegt (§§ 1, 180 ZVG). Wenn ein Verkauf ansteht, lohnt es sich, den Zeitplan des Scheidungsverfahrens und den der Vermarktung nebeneinanderzulegen: Beides dauert Monate, und wenn beides unabgestimmt läuft, entsteht genau der Zeitdruck, den niemand gebrauchen kann.

Das Tempo bestimmen Sie, nicht der Druck

Eine Trennung ist emotional belastend genug. Umso wichtiger ist, dass die Immobilienfrage nicht zusätzlich Druck erzeugt. Mit klaren Zahlen und einem realistischen Zeitplan entscheiden Sie überlegt statt überstürzt.

Auf Wunsch sprechen wir mit jedem von Ihnen getrennt. Beide erhalten dieselben Informationen zur selben Zeit. Was einer von Ihnen uns anvertraut, tragen wir nicht zum anderen. Das gilt von der Bewertung über die Vermarktung bis zum Notartermin.

Worauf es rechtlich & finanziell ankommt

Zugewinnausgleich

Beim Zugewinnausgleich wird ausgeglichen, was jeder von Ihnen während der Ehe an Vermögen hinzugewonnen hat. Das Haus zählt mit. Maßgeblich ist sein Wert an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, nicht der zum Zeitpunkt der Trennung und nicht der beim späteren Verkauf.

Nutzungsentschädigung

Wohnt einer von Ihnen allein im gemeinsamen Haus, kann der andere dafür einen Ausgleich in Geld verlangen, soweit das nach den Umständen angemessen ist: bis zur rechtskräftigen Scheidung nach § 1361b Abs. 3 BGB, danach nach § 745 Abs. 2 BGB. Rückwirkend gibt es ihn in der Regel nicht, sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem er deutlich verlangt wird.

Spekulationssteuer

Liegt der Kauf des Hauses weniger als zehn Jahre zurück, kann auf den Verkaufsgewinn Steuer anfallen. Ob das bei Ihnen so ist, klären Sie vor dem Verkauf mit Ihrer Steuerberatung.

Grundbuch & Miteigentum

Mit welchen Anteilen Sie beide im Grundbuch stehen, beeinflusst die Aufteilung des Erlöses. Sehen Sie deshalb als Erstes ins Grundbuch.

Diese Informationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Notarin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerberatung.

Worauf Sie sich in dieser Situation verlassen können

Beide Seiten erfahren dasselbe zur selben Zeit

Auf Wunsch sprechen wir getrennt mit Ihnen, aber beide Eigentümer erhalten dieselben Angaben und dieselbe Einschätzung. Eine Zahl, die nur einer Seite bekannt ist, wäre in dieser Lage keine Hilfe, sondern ein Druckmittel.

Wir sagen vorher, was unsere Einschätzung leisten kann

Unsere Einschätzung ordnet ein, wo Ihre Immobilie im Markt steht. Ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB ist sie nicht. Wo ein Gericht oder eine Auseinandersetzung eine belastbare Grundlage braucht, sagen wir das vor dem Auftrag, nicht hinterher.

Wir nehmen das Tempo heraus

Ein Verkauf unter Zeitdruck kostet regelmäßig mehr, als die schnelle Lösung einbringt. Wir sagen Ihnen, welche Schritte wirklich eine Frist haben und welche nur dringend wirken.

Häufige Fragen bei Trennung & Scheidung

Was, wenn wir uns nicht einig sind?

Eine neutrale, nachvollziehbare Bewertung ist oft der erste Schritt aus der Blockade. Häufig liegen die Vorstellungen weniger weit auseinander, als es im Streit wirkt. Im Zweifel begleiten wir das Gespräch sachlich und ergreifen für keine Seite Partei.

Wie schnell geht ein Verkauf?

Realistisch sind vom Vermarktungsstart bis zur notariellen Beurkundung mehrere Monate, dazu einige Wochen bis zur Übergabe. Wer das früh weiß, kann den Zeitplan mit dem Scheidungsverfahren abstimmen, statt beides gegeneinander laufen zu lassen.

Ist Ihre Bewertung ein Gutachten für das Gericht?

Nein. Wir erstellen eine fundierte Markteinschätzung, kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Für eine außergerichtliche Einigung und als Grundlage für das Gespräch mit Ihren Anwältinnen und Anwälten reicht das in aller Regel. Kommt es zum Streit vor dem Familiengericht, beauftragt dieses einen eigenen Sachverständigen.

Einer will verkaufen, der andere nicht. Was dann?

Bei gemeinsamem Eigentum kann keiner allein freihändig verkaufen. Grundsätzlich kann aber jeder Miteigentümer eine Teilungsversteigerung beantragen (unter Eheleuten im gesetzlichen Güterstand oft nur mit Zustimmung des anderen, § 1365 BGB). Wirtschaftlich ist das fast immer die schlechteste Lösung, weil Versteigerungserlöse regelmäßig deutlich unter dem freihändigen Verkaufspreis liegen und beide Seiten die Verfahrenskosten tragen. Eine gemeinsame Zahl, der beide vertrauen, ist der günstigere Weg.

Muss mein Partner von dieser Anfrage wissen?

Nein. Ein erstes Gespräch ist unverbindlich und vertraulich; wir treten von uns aus an niemanden heran. Sobald es tatsächlich um einen Verkauf geht, sind beide Eigentümer beteiligt, dann aber mit demselben Informationsstand.

Können wir getrennt mit Ihnen sprechen?

Ja, und das ist häufig der ruhigere Weg. Wir führen die Gespräche getrennt, geben beiden Seiten aber dieselben Angaben. Was in einem Gespräch gesagt wird, tragen wir nicht ins andere.

Was kostet mich der erste Schritt, und wer zahlt ihn?

Für das Gespräch stellen wir nichts in Rechnung; die Frage, wer es trägt, stellt sich damit nicht. Eine ausführliche schriftliche Marktwerteinschätzung, wie sie für eine Auseinandersetzung gebraucht wird, ist eine eigene Leistung: 400 € (Endpreis), bei einem Verkaufsauftrag angerechnet. Darüber sprechen wir vorher, nicht danach.

Wie nehmen Sie Kontakt zu mir auf?

Auf genau dem Weg, den Sie angeben, und diskret. Wir melden uns innerhalb eines Werktages. Wenn Ihnen ein bestimmter Zeitpunkt lieber ist, geben Sie ihn uns mit.

Sprechen Sie unverbindlich mit uns.

Eine neutrale Einordnung nimmt Druck aus dem Gespräch. Wir sprechen mit beiden Seiten dieselbe Sprache und stellen uns auf keine Seite.

  • ✓ Ein Gespräch, kein Vertrag
  • ✓ Ohne Verkaufspflicht
  • ✓ Sie bestimmen das Tempo

Neutral für beide Seiten

Eine Zahl, der beide vertrauen können.

Eine E-Mail-Adresse oder Rufnummer genügt. Wir melden uns und erklären, wie eine neutrale Einordnung zustande kommt.

Unverbindlich · Antwort innerhalb eines Werktages

Ihre Angaben nutzen wir ausschließlich, um uns bei Ihnen zu melden. Ohne Ihr Einverständnis geben wir sie nicht weiter. Näheres in der Datenschutzerklärung.

Danke — Ihre Anfrage ist angekommen.

Wir melden uns innerhalb eines Werktages.

Möchten Sie uns vorab noch etwas sagen? Alle Angaben sind freiwillig.

Vielen Dank.

Ihre Anfrage liegt uns vor. Wir melden uns innerhalb eines Werktages.

Erstgespräch

Lassen Sie uns sprechen.

Hinterlassen Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Rufnummer. Wir melden uns, hören zu und besprechen mit Ihnen, was als Nächstes sinnvoll ist.

Unverbindlich · Antwort innerhalb eines Werktages

Ihre Angaben nutzen wir ausschließlich, um uns bei Ihnen zu melden. Ohne Ihr Einverständnis geben wir sie nicht weiter. Näheres in der Datenschutzerklärung.

Danke — Ihre Anfrage ist angekommen.

Wir melden uns innerhalb eines Werktages.

Möchten Sie uns vorab noch etwas sagen? Alle Angaben sind freiwillig.

Vielen Dank.

Ihre Anfrage liegt uns vor. Wir melden uns innerhalb eines Werktages.

Eckdaten vorab senden → 4 kurze Schritte, damit wir uns vorbereitet melden

Schriftliche Einschätzung

Wir klären Umfang und Termin mit Ihnen.

Hinterlassen Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Rufnummer. Wir melden uns und besprechen mit Ihnen, was die schriftliche Marktwerteinschätzung für Ihre Immobilie umfasst.

400 € (Endpreis), bei Verkaufsauftrag angerechnet. Noch kein Auftrag.

Ihre Angaben nutzen wir ausschließlich, um uns bei Ihnen zu melden. Ohne Ihr Einverständnis geben wir sie nicht weiter. Näheres in der Datenschutzerklärung.

Danke — Ihre Anfrage ist angekommen.

Wir melden uns innerhalb eines Werktages.

Möchten Sie uns vorab noch etwas sagen? Alle Angaben sind freiwillig.

Vielen Dank.

Ihre Anfrage liegt uns vor. Wir melden uns innerhalb eines Werktages.