Zum Inhalt springen
Eulenblick Immobilien

Ratgeber

Spekulationssteuer beim Hausverkauf

Ob beim Verkauf Steuer auf den Gewinn anfällt, entscheidet sich an zwei Fragen: Wie lange gehört Ihnen die Immobilie, und haben Sie selbst darin gewohnt? Beides lässt sich vorher klären.

Lesezeit rund 6 Minuten Redaktion Eulenblick Immobilien

Die Zehnjahresfrist

Verkaufen Sie eine Immobilie, die Ihnen privat gehört, nennt das Steuerrecht das ein „privates Veräußerungsgeschäft" (§ 23 EStG). Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als zehn Jahre, bleibt der Gewinn steuerfrei. Innerhalb der Frist wird er mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

Für den Fristbeginn und das Fristende zählen die Daten der notariellen Beurkundung, nicht die der Übergabe oder der Grundbucheintragung. Wer knapp vor Ablauf der zehn Jahre steht, sollte den Beurkundungstermin deshalb bewusst legen. Ein paar Wochen können hier über eine erhebliche Summe entscheiden.

Die Ausnahme: selbst bewohnt

Unabhängig von der Zehnjahresfrist bleibt der Verkauf steuerfrei, wenn Sie die Immobilie ausschließlich selbst bewohnt haben. Das gilt in zwei Fällen: Sie haben sie die ganze Zeit seit dem Erwerb selbst bewohnt. Oder Sie haben sie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Kalenderjahren davor selbst bewohnt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Die zweite Variante wird oft unterschätzt: Es müssen keine vollen drei Jahre sein. Es genügt, wenn die Selbstnutzung im vorletzten Jahr begann, das letzte Jahr durchgehend bestand und im Verkaufsjahr noch angedauert hat. Ein zusammenhängender Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr kann damit ausreichen.

Ein häuslicher Arbeitsraum ist unschädlich. Eine vermietete Einliegerwohnung dagegen führt dazu, dass dieser Teil anteilig steuerpflichtig bleibt.

Besonderheiten beim geerbten Haus

Als Erbe übernehmen Sie steuerlich die Stellung der verstorbenen Person. Für die Zehnjahresfrist wird Ihnen deren Besitzzeit angerechnet (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Hat der Erblasser die Immobilie länger als zehn Jahre besessen, können Sie in aller Regel steuerfrei verkaufen, auch wenn Sie selbst erst seit wenigen Monaten Eigentümer sind.

Der Erbfall selbst ist keine Anschaffung und löst die Frist nicht neu aus. Etwas anderes gilt, wenn ein Miterbe die Anteile der übrigen Erben entgeltlich übernimmt: Für den hinzuerworbenen Anteil beginnt eine eigene Frist.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Erbschaftsteuer. Sie betrifft den Erwerb selbst, nicht den späteren Verkauf, und folgt eigenen Regeln mit eigenen Freibeträgen.

Wie sich der Gewinn berechnet

Maßgeblich ist nicht der Verkaufspreis, sondern der Gewinn: Verkaufserlös abzüglich Anschaffungskosten und abzüglich der Kosten, die mit dem Verkauf zusammenhängen, etwa Notar- und Grundbuchkosten, Vermarktungskosten und eine gegebenenfalls fällige Vorfälligkeitsentschädigung.

Bei zuvor vermieteten Objekten mindern die in Anspruch genommenen Abschreibungen die Anschaffungskosten und erhöhen damit den steuerpflichtigen Gewinn. Das überrascht viele Eigentümer und ist der Grund, warum die Rechnung im Einzelfall in fachkundige Hände gehört.

Wenn aus Verkäufen ein Gewerbe wird

Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, gerät in die Nähe des gewerblichen Grundstückshandels. Dann greift nicht § 23 EStG, sondern die Immobilien werden Betriebsvermögen, mit Gewerbesteuer und ohne die Zehnjahresfrist.

Diese sogenannte Drei-Objekt-Grenze ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Orientierung, keine starre Regel. Wer mehrere Immobilien in kurzer Zeit veräußern will, sollte das vorher steuerlich prüfen lassen.

Sprechen Sie darüber, bevor Sie rechnen.

Verkauf besprechen Unverbindlich · Antwort innerhalb eines Werktages

Die Eckpunkte

Zehn Jahre

Nach Ablauf ist der Gewinn steuerfrei. Maßgeblich sind die Daten der notariellen Beurkundung.

Eigennutzung schlägt Frist

Selbst bewohnt im Verkaufsjahr und den beiden Jahren davor: dann steuerfrei, auch innerhalb der zehn Jahre.

Besitzzeit wird vererbt

Erben wird die Besitzzeit des Erblassers angerechnet. Der Erbfall startet keine neue Frist.

Drei-Objekt-Grenze

Mehr als drei Objekte in fünf Jahren können gewerblichen Grundstückshandel begründen.

Diese Informationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Notarin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerberatung.

Für Fristbeginn und Fristende zählt der Tag der Beurkundung, nicht die Übergabe.
Zur Zehnjahresfrist

Häufige Fragen zur Spekulationssteuer

Wie hoch ist die Spekulationssteuer?

Es gibt keinen eigenen Steuersatz. Der Gewinn wird Ihrem zu versteuernden Einkommen zugerechnet und mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz belastet. Wie hoch die Belastung ausfällt, hängt deshalb von Ihren übrigen Einkünften im selben Jahr ab.

Ich habe geerbt und will sofort verkaufen. Wird Steuer fällig?

In der Regel nicht, wenn der Erblasser die Immobilie länger als zehn Jahre besessen hat. Seine Besitzzeit wird Ihnen angerechnet. War der Erwerb jünger und die Immobilie vermietet, kann innerhalb der Frist Steuer auf den Gewinn anfallen.

Zählt eine vermietete Einliegerwohnung als Eigennutzung?

Nein. Für den vermieteten Teil greift die Ausnahme nicht; er bleibt anteilig steuerpflichtig, wenn innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist dagegen unschädlich.

Kann ich Verkaufskosten abziehen?

Ja. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf stehen (etwa Notar- und Grundbuchkosten, Vermarktungskosten und eine Vorfälligkeitsentschädigung), mindern den steuerpflichtigen Gewinn.

Sprechen Sie darüber, bevor Sie rechnen.

Wir melden uns und ordnen Ihre Situation ein. Was daraus steuerlich folgt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Wir sagen Ihnen, worüber Sie sprechen.

  • ✓ Ein Gespräch, kein Vertrag
  • ✓ Ohne Verkaufspflicht
  • ✓ Sie bestimmen das Tempo

Vor dem Rechnen

Bevor Sie rechnen, reden wir.

Eine E-Mail-Adresse oder Rufnummer genügt. Wir ordnen ein, worüber Sie mit Ihrer Steuerberatung sprechen sollten.

Unverbindlich · Antwort innerhalb eines Werktages

Ihre Angaben nutzen wir ausschließlich, um uns bei Ihnen zu melden. Ohne Ihr Einverständnis geben wir sie nicht weiter. Näheres in der Datenschutzerklärung.

Danke — Ihre Anfrage ist angekommen.

Wir melden uns innerhalb eines Werktages.

Möchten Sie uns vorab noch etwas sagen? Alle Angaben sind freiwillig.

Vielen Dank.

Ihre Anfrage liegt uns vor. Wir melden uns innerhalb eines Werktages.

Erstgespräch

Lassen Sie uns sprechen.

Hinterlassen Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Rufnummer. Wir melden uns, hören zu und besprechen mit Ihnen, was als Nächstes sinnvoll ist.

Unverbindlich · Antwort innerhalb eines Werktages

Ihre Angaben nutzen wir ausschließlich, um uns bei Ihnen zu melden. Ohne Ihr Einverständnis geben wir sie nicht weiter. Näheres in der Datenschutzerklärung.

Danke — Ihre Anfrage ist angekommen.

Wir melden uns innerhalb eines Werktages.

Möchten Sie uns vorab noch etwas sagen? Alle Angaben sind freiwillig.

Vielen Dank.

Ihre Anfrage liegt uns vor. Wir melden uns innerhalb eines Werktages.

Eckdaten vorab senden → 4 kurze Schritte, damit wir uns vorbereitet melden

Schriftliche Einschätzung

Wir klären Umfang und Termin mit Ihnen.

Hinterlassen Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Rufnummer. Wir melden uns und besprechen mit Ihnen, was die schriftliche Marktwerteinschätzung für Ihre Immobilie umfasst.

400 € (Endpreis), bei Verkaufsauftrag angerechnet. Noch kein Auftrag.

Ihre Angaben nutzen wir ausschließlich, um uns bei Ihnen zu melden. Ohne Ihr Einverständnis geben wir sie nicht weiter. Näheres in der Datenschutzerklärung.

Danke — Ihre Anfrage ist angekommen.

Wir melden uns innerhalb eines Werktages.

Möchten Sie uns vorab noch etwas sagen? Alle Angaben sind freiwillig.

Vielen Dank.

Ihre Anfrage liegt uns vor. Wir melden uns innerhalb eines Werktages.