Welches Amtsgericht ist zuständig?
Für Peine, Edemissen, Hohenhameln, Ilsede und Lengede ist das Amtsgericht Peine zuständig, als Nachlassgericht, Grundbuchamt und Vollstreckungsgericht. Vechelde und Wendeburg gehören dagegen zum Bezirk des Amtsgerichts Braunschweig. Die beiden Gemeinden kamen erst 1974 zum Landkreis Peine; die Gerichtsbezirke sind der alten Grenze gefolgt.
Dabei gelten zwei verschiedene Anknüpfungen. Das Nachlassgericht richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person (§ 343 FamFG), nicht nach der Lage des Hauses. Das Grundbuchamt dagegen richtet sich nach der Lage des Grundstücks. Wer in Hannover wohnte und ein Haus in Lengede hinterlässt, hat sein Nachlassgericht in Hannover, sein Grundbuchamt aber in Peine.
Das Amtsgericht Peine sitzt an der Straße Am Amthof. Persönliche Termine im Grundbuchamt und im Nachlassgericht gibt es nur nach telefonischer Vereinbarung; telefonisch sind beide Abteilungen nur von Montag bis Donnerstag zwischen 9 und 12 Uhr erreichbar (Quelle: Amtsgericht Peine). Legen Sie sich vor dem Anruf Sterbeurkunde, Namen aller Erben und, falls vorhanden, das Testament bereit.
Brauchen Sie überhaupt einen Erbschein?
Häufig nicht. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügt zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts der Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 GBO). Der Erbschein wird dann nur noch gebraucht, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge aus dem Testament nicht eindeutig ablesen kann.
Ein handschriftliches Testament reicht dem Grundbuchamt dagegen nicht; hier führt der Weg fast immer über den Erbschein. Dasselbe gilt, wenn kein Testament existiert und die gesetzliche Erbfolge greift. Auch Banken verlangen für die Auflösung von Konten häufig einen Erbschein, akzeptieren aber zunehmend ebenfalls notarielle Testamente mit Eröffnungsprotokoll.
Prüfen Sie diese Frage zuerst. Ein Erbschein kostet Zeit und Geld. Beides sparen Sie, wenn er nicht nötig ist.
Den Erbschein beantragen: Ablauf und Unterlagen
Der Antrag kann beim Nachlassgericht oder bei einem Notar beurkundet werden. Das Nachlassgericht Peine nimmt Erbscheinsanträge und Ausschlagungserklärungen nach telefonischer Terminvereinbarung auf; welche Unterlagen Sie mitbringen müssen, sagen Ihnen die Mitarbeiter am Telefon. Der Notar ist oft schneller zu erreichen, kostet aber zusätzlich seine eigene Gebühr.
Typischerweise brauchen Sie die Sterbeurkunde, Ihren Personalausweis, die Urkunden über Ihre Verwandtschaft (Geburts- und Heiratsurkunden), Namen und Anschriften aller Miterben sowie das Testament, falls es nicht ohnehin beim Gericht liegt. Dazu kommt eine Aufstellung des Nachlasses mit Werten, denn nach dem Wert richtet sich die Gebühr. Für das Haus bedeutet das: Sie müssen einen Wert angeben, bevor Sie einen Erbschein bekommen.
Beantragen mehrere Erben gemeinsam, genügt ein gemeinschaftlicher Erbschein, den ein Miterbe für alle beantragen kann. Die Erbanteile stehen darin; das Grundbuchamt trägt später alle Erben in Erbengemeinschaft ein.
Was der Erbschein kostet
Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und bemessen sich am Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden. Für die Erteilung fällt eine volle Gebühr nach Tabelle B an (Nr. 12210 KV GNotKG), für die eidesstattliche Versicherung (die Erklärung, dass Ihre Angaben zutreffen) eine zweite (Nr. 23300 KV GNotKG). Bei einem Reinnachlass von 300.000 Euro beträgt die einfache Gebühr 635 Euro, der Erbschein kostet also 1.270 Euro (Tabelle B, Anlage 2 GNotKG, Stand 2026).
Weil der Wert des Hauses meist den größten Teil des Nachlasses ausmacht, lohnt sich hier Sorgfalt: Ein zu hoch angesetzter Wert kostet unnötige Gebühren, ein zu niedriger kann später Fragen des Finanzamts auslösen. Eine belastbare Einschätzung vor Ort hilft deshalb nicht erst beim Verkauf, sondern schon bei der Gebühr.
Das Grundbuch berichtigen: innerhalb von zwei Jahren gebührenfrei
Nach dem Erbfall steht die verstorbene Person weiter im Grundbuch. Die Erben beantragen beim Grundbuchamt die Berichtigung und legen Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vor. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist diese Berichtigung gebührenfrei (Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG); danach fällt eine Gebühr nach dem Grundstückswert an. Die Frist ist strikt und verlängert sich auch nicht, wenn sich das Erbscheinverfahren hinzieht.
Für den Verkauf ist die Voreintragung der Erben nicht zwingend vorgeschrieben (§ 40 GBO): Der Käufer kann direkt von den Erben erwerben. In der Praxis verlangen viele Notare sie trotzdem oder erledigen sie im selben Vorgang. Klären Sie das früh mit dem Notariat, damit der Kaufvertrag nicht an einer fehlenden Eintragung hängt.