Was Sie in jedem Fall brauchen
Der Grundbuchauszug weist aus, wem die Immobilie gehört und welche Lasten in Abteilung II und III eingetragen sind: Wegerechte, Wohnrechte, Grundschulden. Ihn erhalten Sie beim Grundbuchamt des Amtsgerichts; ein berechtigtes Interesse müssen Sie als Eigentümer nicht gesondert begründen.
Die Flurkarte (amtlicher Lageplan) kommt vom Katasteramt und zeigt Zuschnitt und Grenzen des Grundstücks. Sie ist besonders dann wichtig, wenn eine Teilung im Raum steht, im Landkreis Peine ein häufiges Thema bei den großen Grundstücken der ländlichen Gemeinden.
Der Energieausweis ist Pflicht und muss bereits bei der Veröffentlichung des Inserats vorliegen. Die Wohnflächenberechnung schließlich ist die Grundlage jeder Preisangabe pro Quadratmeter. Weicht sie von der Realität ab, entsteht Haftungsrisiko.
Zusätzlich beim Haus
Bauzeichnungen, Baubeschreibung und Baugenehmigung stammen aus der Bauakte und liegen beim Bauamt der Gemeinde. Wer An- oder Umbauten vorgenommen hat, sollte die zugehörigen Genehmigungen bereithalten. Ungenehmigte Erweiterungen werden spätestens von der finanzierenden Bank bemerkt.
Dazu kommen der Nachweis über die Grundsteuer, Belege über Sanierungen und Modernisierungen sowie Unterlagen zur Heizung, einschließlich der letzten Schornsteinfegerprotokolle. Bei einem Öltank gehört dessen Zustand dokumentiert.
Zusätzlich bei der Eigentumswohnung
Hier entscheidet oft nicht die Wohnung, sondern die Gemeinschaft über den Preis. Nötig sind die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan, die Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten drei Jahre, der aktuelle Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnungen sowie der Stand der Instandhaltungsrücklage.
Kaufinteressenten und ihre Banken lesen die Protokolle sehr genau. Eine beschlossene, aber noch nicht finanzierte Sanierung der Fassade kann den Preis stärker beeinflussen als der Zustand der Wohnung selbst. Deshalb gehören diese Unterlagen früh auf den Tisch, nicht erst in die Verhandlung.
Zusätzlich nach einem Erbfall
Vor dem Verkauf müssen die Erben ihre Erbfolge nachweisen, mit einem Erbschein oder einem notariellen Testament samt Eröffnungsprotokoll. Eine eigene Eintragung ins Grundbuch ist dafür nicht zwingend nötig (§ 40 GBO).
Die Grundbuchberichtigung auf die Erben ist gebührenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt wird (Anmerkung 1 zu KV 14110 GNotKG). Danach fallen Gebühren an, eine Frist, die sich mit wenig Aufwand einhalten lässt, wenn man sie kennt.
Wo Sie was bekommen
Grundbuchauszug: Grundbuchamt beim Amtsgericht. Flurkarte und Liegenschaftskarte: Katasteramt. Bauakte, Bauzeichnungen, Baulastenverzeichnis: Bauamt der Gemeinde. Erbschein: Nachlassgericht. Energieausweis: eine dazu berechtigte Fachperson (§ 88 GModG).
Wenn Sie nicht in der Region wohnen, lässt sich der größte Teil davon schriftlich oder mit einer Vollmacht erledigen. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen in Ihrem Fall wirklich nötig sind. Die Liste ist selten so lang, wie sie zunächst wirkt.