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Eulenblick Immobilien

Wenn ein Angehöriger Pflege braucht

Pflegefall in der Familie: das Haus in Peine verkaufen

Wenn ein Elternteil ins Pflegeheim zieht, ändert sich vieles auf einmal, und das vertraute Haus steht leer. Wir helfen Ihnen, die Fragen in eine Reihenfolge zu bringen: ruhig, diskret und ohne Sie zu einem Verkauf zu drängen.

Pflegefall besprechen

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Worum es meistens geht

Die Heimkosten laufen

Der Eigenanteil im Pflegeheim ist jeden Monat fällig. Reichen Rente und Ersparnisse nicht, rückt das Haus als größter Vermögenswert in den Mittelpunkt.

Sie handeln für jemand anderen

Oft entscheiden nicht die Eigentümer selbst, sondern Kinder mit Vorsorgevollmacht oder ein gerichtlich bestellter Betreuer. Das verändert, was erlaubt ist und wer zustimmen muss.

Das Sozialamt fragt nach

Reicht das Einkommen nicht, prüft der Sozialhilfeträger das Vermögen, auch das Haus. Ob es geschützt ist, hängt vor allem davon ab, wer darin wohnt.

Wer darf überhaupt entscheiden?

Die erste Frage ist nicht, ob das Haus verkauft wird, sondern wer darüber entscheiden darf. Solange der Eigentümer geschäftsfähig ist, entscheidet er selbst, auch aus dem Pflegeheim heraus. Eine Demenz nimmt die Geschäftsfähigkeit nicht automatisch; entscheidend ist, ob die Person die Bedeutung eines Verkaufs noch erfassen kann. Im Zweifel klärt das die Notarin oder der Notar beim Termin.

Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, kann die bevollmächtigte Person handeln, aber nur, wenn die Vollmacht den Verkauf von Grundbesitz ausdrücklich erfasst und die Unterschrift öffentlich beglaubigt ist (durch einen Notar oder die Betreuungsbehörde) oder die Vollmacht notariell beurkundet wurde. Eine nur privat unterschriebene Vollmacht, wie sie viele Vordrucke vorsehen, reicht für das Grundbuch nicht aus (§ 29 GBO). Haben Sie eine solche Vollmacht, lassen Sie sie deshalb früh prüfen, solange Ihr Angehöriger die Unterschrift noch beglaubigen lassen oder die Vollmacht erneuern kann.

Gibt es keine Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag einen Betreuer, häufig ein Kind. Der Betreuer darf über das Haus nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen (§ 1850 Nr. 1 BGB). Das Gericht prüft, ob der Verkauf im Interesse des Betreuten liegt, und verlangt dafür regelmäßig einen Nachweis des Wertes. Rechnen Sie für dieses Verfahren mit mehreren Wochen, die in jeden Zeitplan gehören.

Was das Sozialamt darf und was geschützt ist

Reichen Rente, Pflegeversicherung und Ersparnisse nicht für den Eigenanteil im Heim, springt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ein. Träger ist der Landkreis Peine. Bevor er zahlt, prüft er das Vermögen der pflegebedürftigen Person, und dazu gehört das Haus.

Geschützt ist ein angemessenes Hausgrundstück, solange es von der pflegebedürftigen Person selbst, ihrem Ehe- oder Lebenspartner oder einem minderjährigen Kind bewohnt wird (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Zieht ein Ehepartner ins Heim und der andere bleibt im Haus, bleibt das Haus also außen vor. Steht es dagegen leer oder wird von erwachsenen Kindern genutzt, gilt es als verwertbares Vermögen. Vom Barvermögen bleiben derzeit 10.000 Euro je Person unangetastet (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII mit Durchführungsverordnung, Stand 2026).

Verwertbar heißt allerdings nicht, dass sofort verkauft werden muss. Ist ein Verkauf im Moment unwirtschaftlich oder wäre er eine besondere Härte, kann der Sozialhilfeträger die Leistung als Darlehen gewähren und sich durch eine Grundschuld absichern (§ 91 SGB XII). Der Verkauf wird dann nachgeholt oder aus dem Nachlass erstattet. Ob diese Lösung in Ihrem Fall infrage kommt, klären Sie mit dem Sozialamt und einer Rechtsberatung. Was wir beitragen können, ist der belastbare Wert, ohne den weder Sie noch das Amt rechnen können.

Eine Frage stellt niemand gern, sie gehört aber in die Planung: Was gilt nach dem Tod? Der Schutz als Schonvermögen gilt der pflegebedürftigen Person zu Lebzeiten. Dass das Haus geschützt war, ist für die Erben keine besondere Härte, die sie vom Kostenersatz befreit, auch wenn sie selbst darin wohnen wollen (BSG, Urteil vom 27.02.2019 – B 8 SO 15/17 R). Die Erben können verpflichtet sein, die Kosten der Sozialhilfe aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod zu ersetzen, etwa der Hilfe zur Pflege (§ 102 SGB XII). Die Grundsicherung im Alter fällt nicht darunter. Die Haftung ist auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes begrenzt.

Kosten bis zum Dreifachen des Grundbetrags nach § 85 Abs. 1 SGB XII werden nicht ersetzt, und ein Nachlass unter diesem Betrag wird nicht herangezogen. 2026 sind das rechnerisch 3.378 Euro: dreimal das Doppelte der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro (Anlage zu § 28 SGB XII). Haben Sie als Ehe- oder Lebenspartner oder als Verwandter mit der pflegebedürftigen Person bis zu ihrem Tod nicht nur vorübergehend zusammengelebt und sie gepflegt, wird ein Nachlass unter 15.340 Euro nicht herangezogen. Daneben kann eine besondere Härte im Einzelfall den Ersatz ausschließen. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod. Ob und in welcher Höhe er Sie betrifft, klärt eine Rechtsberatung.

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Kinder: Der Elternunterhalt greift seit 2020 erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro je Kind (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Unterhalb dieser Grenze nimmt das Sozialamt Kinder für die Heimkosten nicht in Anspruch, wohl aber das Vermögen der Eltern, und damit das Haus.

Wenn das Haus schon übertragen wurde

Viele Familien haben das Haus Jahre zuvor auf die Kinder übertragen, oft gegen ein Wohnrecht. Das schützt nicht so zuverlässig, wie häufig angenommen: Wird der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung bedürftig, kann er die Schenkung zurückfordern (§ 528 BGB). Diesen Anspruch kann der Sozialhilfeträger auf sich übertragen und dann selbst von den Kindern einfordern. Die Zehnjahresfrist beginnt, sobald der Antrag auf Umschreibung beim Grundbuchamt eingeht (§ 529 BGB; BGH, Urteil vom 19.07.2011 – X ZR 140/10).

Ist die Frist abgelaufen, bleibt die Schenkung unangetastet. Ist sie noch nicht abgelaufen, muss das Haus nicht zwingend zurückgegeben werden; in der Praxis wird meist der Wert des Geschenkten in Geld gefordert, soweit er zur Deckung der Heimkosten nötig ist. Wer in dieser Lage verkauft, sollte deshalb vorher klären, welcher Teil des Erlöses wem zusteht. Ein neutraler Wert ist dafür die Grundlage. Sonst streiten Familie und Amt über zwei verschiedene Zahlen.

Leerstand, Vermietung oder Verkauf?

Drei Wege stehen offen, und keiner ist immer richtig. Das Haus zu halten kostet laufend: Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Grundgebühren, im Winter die Frostsicherung, dazu der schleichende Wertverlust eines unbewohnten Gebäudes. Viele Versicherer schränken den Schutz bei längerem Leerstand ein oder verlangen eine Meldung. Das ist die erste Frage, die Sie klären sollten, wenn das Haus länger als ein paar Wochen leer steht.

Vermieten erhält den Wert und bringt Einnahmen, die auf die Heimkosten angerechnet werden. Es bindet aber Zeit, die pflegende Angehörige selten haben, und ein vermietetes Haus erzielt beim späteren Verkauf in der Regel weniger als ein freies. Im Landkreis Peine kommt hinzu, dass die Nachfrage nach Mietwohnungen in den Ein- und Zweifamilienhaus-Gemeinden außerhalb der Kernstadt begrenzt ist.

Der Verkauf bringt den Wert in Geld und beendet die laufenden Kosten. Er ist meist der wirtschaftlich klarste Weg, aber nicht, wenn er unter Zeitdruck stattfindet. Merken Käufer, dass ein Haus schnell verkauft werden muss, drücken sie den Preis. Unser Rat lautet deshalb: früh sprechen, in Ruhe vorbereiten, dann ohne Eile vermarkten. Lassen sich die Heimkosten der ersten Monate aus Ersparnissen decken, gewinnen Sie diese Zeit. Ein zu niedriger Verkaufspreis dagegen lässt sich nicht mehr korrigieren.

Was im Landkreis Peine dazukommt

Die meisten Häuser, um die es in dieser Lage geht, stehen in den Gemeinden und Ortschaften: in Edemissen, Hohenhameln, Lengede, Ilsede und den Dörfern rund um Vechelde und Wendeburg. Sie sind oft groß, seit Jahrzehnten von denselben Menschen bewohnt und energetisch auf dem Stand ihres Baujahrs. Für genau diese Häuser gibt es Käufer: Menschen, die Platz suchen und bereit sind zu sanieren. Sie erreichen diese Käufer mit einer ehrlichen Beschreibung des Zustands und einem Preis, der sie nicht abschreckt.

Betreuungssachen für Peine, Edemissen, Hohenhameln, Ilsede und Lengede verhandelt das Betreuungsgericht beim Amtsgericht Peine, für Vechelde und Wendeburg das Amtsgericht Braunschweig. Für das Grundbuchamt gilt dieselbe Teilung. Dort zählt allerdings die Lage des Grundstücks, nicht der Wohnort. Das Grundbuchamt in Peine ist nur von Montag bis Donnerstag vormittags telefonisch erreichbar. Wer einen Betreuer bestellen lassen oder eine Genehmigung einholen muss, sollte das früh anstoßen: Das Verfahren dauert, und in dieser Zeit steht der Verkauf still.

Was sich rund um den Verkauf organisieren lässt, übernehmen wir auf Wunsch: Unterlagen und Energieausweis beschaffen, die Räumung organisieren, den Termin vor Ort so legen, dass niemand zwischen Heim und Elternhaus pendeln muss. Sie sollen sich um den Menschen kümmern können, nicht um das Haus.

Was rechtlich und finanziell auf Sie zukommt

Vollmacht in grundbuchtauglicher Form

Für den Verkauf von Grundbesitz muss die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigt sein, durch einen Notar oder die Betreuungsbehörde (§ 29 GBO), und die Vollmacht muss Grundstücksgeschäfte ausdrücklich erfassen. Sonst führt der Weg über das Betreuungsgericht.

Genehmigung des Betreuungsgerichts

Ein Betreuer braucht für den Verkauf die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 Nr. 1 BGB). Das Gericht prüft den Preis. Ein nachvollziehbarer Wert beschleunigt das Verfahren.

Schonvermögen

Ein angemessenes Haus bleibt geschützt, solange der Ehe- oder Lebenspartner darin wohnt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Steht es leer, gilt es als verwertbar. Vom Barvermögen bleiben derzeit 10.000 Euro je Person frei (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII mit Durchführungsverordnung, Stand 2026).

Rückforderung von Schenkungen

Wurde das Haus in den letzten zehn Jahren verschenkt, kann der Sozialhilfeträger die Schenkung zur Deckung der Heimkosten zurückfordern (§§ 528, 529 BGB).

Zuschlag der Pflegekasse steigt mit den Jahren

Die Pflegekasse zahlt bei Pflegegrad 2 bis 5 einen Zuschlag zu dem Teil des Eigenanteils, der auf die Pflege selbst entfällt: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem zweiten, 50 Prozent ab dem dritten, 75 Prozent ab dem vierten (§ 43c SGB XI, Stand 2026). Für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten des Heims gilt der Zuschlag nicht.

Steuer beim Verkauf

Liegt der Kauf des Hauses mehr als zehn Jahre zurück, ist der Verkauf einkommensteuerfrei. Sonst hilft die Selbstnutzung bis zum Umzug nur, wenn zeitnah verkauft wird (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Steht das Haus länger leer oder wird es zwischenzeitlich vermietet, kann Steuer anfallen, eine Frage für die Steuerberatung.

Diese Informationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Notarin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerberatung.

Worauf Sie sich in dieser Situation verlassen können

Wir prüfen zuerst, ob Sie überhaupt verkaufen dürfen

Eine Vorsorgevollmacht muss den Verkauf von Grundbesitz abdecken, und die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt sein (durch einen Notar oder die Betreuungsbehörde) oder die Vollmacht notariell beurkundet. Sonst trägt das Grundbuchamt den Eigentumswechsel nicht ein. Ein Betreuer braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wir sehen uns die Unterlagen an, bevor wir Aufwand erzeugen, der später nicht trägt.

Leerstand kostet. Wir rechnen es Ihnen vor

Ein leerstehendes Haus kostet Versicherung, Grundsteuer, Heizung im Winter und verliert ohne Pflege an Zustand. Wir legen diese Kosten neben das, was ein Verkauf unter Zeitdruck am Preis kostet. Dann entscheiden Sie mit Zahlen, nicht unter Druck.

Wir sagen Ihnen, welche Frage wohin gehört

Ob das Haus als Schonvermögen geschützt ist, ob eine frühere Schenkung zurückgefordert werden kann, wie ein Verkaufserlös angerechnet wird: Das sind Rechtsfragen, die wir nicht für Ihren Einzelfall entscheiden können. Wir sagen Ihnen aber, welche Sie stellen sollten, bevor Sie verkaufen.

Häufige Fragen im Pflegefall

Muss das Haus verkauft werden, wenn meine Mutter ins Pflegeheim zieht?

Nein, nicht automatisch. Solange ihr Ehepartner darin wohnt, ist es geschützt. Steht es leer, gilt es als verwertbares Vermögen. Aber auch dann kann das Sozialamt die Hilfe zur Pflege zunächst als Darlehen gewähren, statt einen sofortigen Verkauf zu verlangen. Ob und wann verkauft wird, sollte eine Entscheidung mit Zahlen sein, nicht unter Druck.

Ich habe eine Vorsorgevollmacht. Reicht die für den Verkauf?

Eine Vorsorgevollmacht reicht für den Verkauf von Grundbesitz nur, wenn sie Grundstücksgeschäfte ausdrücklich umfasst und die Unterschrift öffentlich beglaubigt ist (durch einen Notar oder die Betreuungsbehörde) oder die Vollmacht notariell beurkundet wurde (§ 29 GBO). Eine nur privat unterschriebene Vollmacht akzeptiert das Grundbuchamt nicht. Ob eine vorhandene Vollmacht genügt, prüft ein Notar vor den ersten Vermarktungsschritten.

Kann das Sozialamt auf mich als Kind zugreifen?

Auf das Einkommen von Kindern greift der Sozialhilfeträger erst zu, wenn es 100.000 Euro brutto im Jahr übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Auf das Vermögen der Kinder grundsätzlich nicht, mit zwei Ausnahmen. Wurde das Haus in den letzten zehn Jahren verschenkt, kann die Schenkung zurückgefordert werden (§§ 528, 529 BGB). Und nach dem Tod können Sie als Erbe verpflichtet sein, die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre zu ersetzen, begrenzt auf den Wert des Nachlasses (§ 102 SGB XII). Wie das im Einzelfall aussieht, ist eine Frage für eine Rechtsberatung.

Wie schnell muss ich verkaufen?

Seltener schnell, als es sich anfühlt. Ein überhasteter Verkauf kostet in aller Regel mehr als einige Monate Leerstand. Reichen die Ersparnisse nicht, kann das Sozialamt die Hilfe zur Pflege auch als Darlehen gewähren (§ 91 SGB XII). Was dagegen sofort zu klären ist: Versicherungsschutz für das leerstehende Haus, Frostsicherung im Winter und die Frage, wer überhaupt handeln darf.

Was passiert mit dem Verkaufserlös?

Der Erlös gehört der pflegebedürftigen Person und wird für die Heimkosten eingesetzt, bis nur noch das geschützte Barvermögen übrig ist (derzeit 10.000 Euro je Person). Erst dann übernimmt der Sozialhilfeträger. Eine Schenkung des Erlöses an Angehörige in dieser Phase ist rechtlich angreifbar und kann zurückgefordert werden (§ 528 BGB).

Ich bin nicht Eigentümer, sondern handle für meine Eltern. Kann ich trotzdem anfragen?

Ja. Für ein erstes Gespräch brauchen wir keine Vollmacht. Erst wenn es um einen Auftrag oder einen Verkauf geht, muss geklärt sein, wer für den Eigentümer handeln darf. Das besprechen wir dann gemeinsam.

Wir sind uns als Geschwister nicht einig. Hilft das Gespräch trotzdem?

Gerade dann. Ein neutraler Wert, den alle zur selben Zeit bekommen, nimmt den Streit über Zahlen aus der Diskussion. Was danach entschieden wird, liegt bei Ihnen. Wir nehmen keine Seite ein.

Was kostet es, wenn das Sozialamt oder das Gericht eine Zahl sehen will?

Für das Gespräch stellen wir nichts in Rechnung, und es verpflichtet Sie zu nichts. Für die eigene Orientierung in der Familie genügt es in der Regel. Brauchen Sie ein Dokument zum Vorlegen, ist die ausführliche schriftliche Marktwerteinschätzung eine eigene Leistung: 400 € (Endpreis), bei einem Verkaufsauftrag angerechnet. Wird ein förmliches Gutachten verlangt, sagen wir Ihnen, woran Sie das erkennen.

Wie schnell hören wir voneinander, wenn das Haus schon leer steht?

Wir melden uns innerhalb eines Werktages. Zuerst klären wir zwei Dinge: wer für den Eigentümer handeln darf und wie viel Zeit Sie tatsächlich haben. Kommt es später zu einem Termin vor Ort, richten wir ihn nach Möglichkeit so ein, dass niemand zwischen Heim und Haus pendeln muss.

Sprechen Sie unverbindlich mit uns.

Ein Gespräch verpflichtet Sie zu nichts. Wir sortieren mit Ihnen, was zuerst zu klären ist, und sagen offen, wenn ein Verkauf gerade nicht der richtige Schritt wäre.

  • ✓ Ein Gespräch, kein Vertrag
  • ✓ Ohne Verkaufspflicht
  • ✓ Sie bestimmen das Tempo

Bei Pflege in der Familie

Wir sortieren mit Ihnen, was ansteht.

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