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Eulenblick Immobilien

Ratgeber

Maklerprovision: wer zahlt was?

Seit Dezember 2020 gilt beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher ein Teilungsgebot: Die Provision darf nicht mehr allein beim Käufer landen. Und sie entsteht überhaupt nur, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt.

Lesezeit rund 5 Minuten Redaktion Eulenblick Immobilien

Die Rechtslage seit Dezember 2020

Am 23. Dezember 2020 ist das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft getreten. Seitdem gelten für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher die §§ 656a bis 656d BGB.

Der Kern: Die Kosten dürfen nicht mehr einseitig auf den Käufer abgewälzt werden. Wird der Makler für beide Seiten tätig, kann er die Provision nur von beiden zu gleichen Teilen verlangen (§ 656c BGB). Beauftragt nur eine Seite, darf sie höchstens die Hälfte ihrer Provision auf die andere Seite überwälzen und muss zuvor nachweisen, dass sie ihren eigenen Anteil gezahlt hat (§ 656d BGB).

Der Maklervertrag bedarf zudem der Textform (§ 656a BGB). Eine mündliche Vereinbarung genügt nicht.

Für welche Objekte das gilt

Das Teilungsgebot gilt für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, wenn der Käufer Verbraucher ist. Damit ist der typische Fall im Landkreis Peine erfasst: Der Bestand besteht ganz überwiegend aus genau diesen Objektarten.

Nicht erfasst sind Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte und unbebaute Grundstücke. Dort bleibt die Verteilung frei verhandelbar. Wer ein Baugrundstück oder ein Zinshaus verkauft, unterliegt den Regeln also nicht.

Wann die Provision entsteht

Ein Provisionsanspruch entsteht nur, wenn drei Dinge zusammenkommen: ein wirksamer Maklervertrag in Textform, eine erbrachte Leistung (der Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss oder das Zustandebringen des Vertrags) und ein daraufhin tatsächlich geschlossener Kaufvertrag.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Kommt kein Verkauf zustande, entsteht keine Provision. Ein Gespräch über Ihre Lage ist davon völlig unabhängig. Es verpflichtet Sie zu nichts.

Fällig wird die Provision üblicherweise mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags.

Wie hoch ist die Provision?

Einen gesetzlich festgelegten Satz gibt es nicht. Die Provision ist frei vereinbar; vereinbart wird sie als Prozentsatz des Kaufpreises, und die üblichen Sätze sind regional verschieden.

Verbindlich ist, was in Textform vereinbart wurde; bei Haus und Wohnung schreibt § 656a BGB sie ausdrücklich vor. Sie unterschreiben nichts, dessen Kosten Sie nicht vorher kennen.

Was das für Sie als Verkäufer bedeutet

Praktisch heißt das: Verkaufen Sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung an einen Verbraucher und beauftragen Sie dafür den Makler, tragen Sie mindestens die Hälfte der Provision. Arbeitet der Makler für beide Seiten, zahlen beide gleich viel (§ 656c BGB). Beauftragen nur Sie ihn, darf höchstens die Hälfte an den Käufer weitergegeben werden, und erst, wenn Sie Ihren Teil gezahlt haben (§ 656d BGB). Ihr Anteil steht dem gegenüber, was eine professionelle Vermarktung erreichen kann.

Wichtig ist die Reihenfolge: Erst der Wert, dann die Entscheidung. Solange Sie nicht wissen, was Ihre Immobilie realistisch erzielt, lässt sich auch nicht beurteilen, ob und wie sich eine Beauftragung für Sie rechnet.

Für diese Abwägung haben wir den Privatverkauf und den begleiteten Verkauf nebeneinandergestellt: Haus verkaufen mit oder ohne Makler — Aufwand, Risiken und Preis im Vergleich. Was wir bei einem Verkauf im Einzelnen übernehmen, von den Unterlagen bis zum Notartermin, lesen Sie unter Immobilie verkaufen im Landkreis Peine — so arbeiten wir.

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Das Wichtigste in Kürze

Teilungsgebot seit 23.12.2020

Bei Einfamilienhaus und Eigentumswohnung an Verbraucher gilt §§ 656c, 656d BGB.

Textform ist Pflicht

Ein Maklervertrag ohne Textform ist unwirksam (§ 656a BGB). Mündliches genügt nicht.

Kein Verkauf, keine Provision

Der Anspruch entsteht erst mit dem tatsächlich zustande gekommenen Kaufvertrag.

Ausgenommen

Mehrfamilienhäuser, Gewerbe und unbebaute Grundstücke fallen nicht unter das Teilungsgebot.

Diese Informationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Notarin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerberatung.

Kommt kein Verkauf zustande, entsteht keine Provision. Ein Gespräch über Ihre Lage ist davon unabhängig und verpflichtet Sie zu nichts.
Zur Entstehung des Anspruchs

Häufige Fragen zur Provision

Wer zahlt die Maklerprovision beim Hausverkauf?

Bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen mit einem Verbraucher als Käufer gilt: Beauftragen Sie als Verkäufer den Makler, tragen Sie mindestens die Hälfte. Arbeitet der Makler für beide Seiten, zahlen beide gleich viel (§ 656c BGB). Beauftragt nur der Verkäufer ihn, darf höchstens die Hälfte an den Käufer weitergegeben werden, und erst, wenn der Verkäufer seinen Teil gezahlt hat (§ 656d BGB). So gilt es seit dem 23. Dezember 2020.

Was kostet mich der erste Schritt?

Für ein Gespräch stellen wir nichts in Rechnung, und es verpflichtet Sie zu nichts. Kostenpflichtig ist erst eine ausführliche schriftliche Bewertung zum Vorlegen. Und eine Provision kann ohnehin nur entstehen, wenn Sie uns beauftragen und ein Kaufvertrag tatsächlich zustande kommt.

Gilt das Teilungsgebot auch für Grundstücke?

Nein. Es gilt für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen beim Verkauf an Verbraucher. Bei unbebauten Grundstücken, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeobjekten bleibt die Verteilung frei verhandelbar.

Muss der Maklervertrag schriftlich sein?

Er bedarf der Textform nach § 656a BGB: Eine E-Mail genügt, eine rein mündliche Absprache nicht. Ein formunwirksamer Vertrag begründet keinen Provisionsanspruch.

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