Die Rechtslage seit Dezember 2020
Am 23. Dezember 2020 ist das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft getreten. Seitdem gelten für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher die §§ 656a bis 656d BGB.
Der Kern: Die Kosten dürfen nicht mehr einseitig auf den Käufer abgewälzt werden. Wird der Makler für beide Seiten tätig, kann er die Provision nur von beiden zu gleichen Teilen verlangen (§ 656c BGB). Beauftragt nur eine Seite, darf sie höchstens die Hälfte ihrer Provision auf die andere Seite überwälzen und muss zuvor nachweisen, dass sie ihren eigenen Anteil gezahlt hat (§ 656d BGB).
Der Maklervertrag bedarf zudem der Textform (§ 656a BGB). Eine mündliche Vereinbarung genügt nicht.
Für welche Objekte das gilt
Das Teilungsgebot gilt für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, wenn der Käufer Verbraucher ist. Damit ist der typische Fall im Landkreis Peine erfasst: Der Bestand besteht ganz überwiegend aus genau diesen Objektarten.
Nicht erfasst sind Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte und unbebaute Grundstücke. Dort bleibt die Verteilung frei verhandelbar. Wer ein Baugrundstück oder ein Zinshaus verkauft, unterliegt den Regeln also nicht.
Wann die Provision entsteht
Ein Provisionsanspruch entsteht nur, wenn drei Dinge zusammenkommen: ein wirksamer Maklervertrag in Textform, eine erbrachte Leistung (der Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss oder das Zustandebringen des Vertrags) und ein daraufhin tatsächlich geschlossener Kaufvertrag.
Das bedeutet im Umkehrschluss: Kommt kein Verkauf zustande, entsteht keine Provision. Ein Gespräch über Ihre Lage ist davon völlig unabhängig. Es verpflichtet Sie zu nichts.
Fällig wird die Provision üblicherweise mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags.
Wie hoch ist die Provision?
Einen gesetzlich festgelegten Satz gibt es nicht. Die Provision ist frei vereinbar; vereinbart wird sie als Prozentsatz des Kaufpreises, und die üblichen Sätze sind regional verschieden.
Verbindlich ist, was in Textform vereinbart wurde; bei Haus und Wohnung schreibt § 656a BGB sie ausdrücklich vor. Sie unterschreiben nichts, dessen Kosten Sie nicht vorher kennen.
Was das für Sie als Verkäufer bedeutet
Praktisch heißt das: Verkaufen Sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung an einen Verbraucher und beauftragen Sie dafür den Makler, tragen Sie mindestens die Hälfte der Provision. Arbeitet der Makler für beide Seiten, zahlen beide gleich viel (§ 656c BGB). Beauftragen nur Sie ihn, darf höchstens die Hälfte an den Käufer weitergegeben werden, und erst, wenn Sie Ihren Teil gezahlt haben (§ 656d BGB). Ihr Anteil steht dem gegenüber, was eine professionelle Vermarktung erreichen kann.
Wichtig ist die Reihenfolge: Erst der Wert, dann die Entscheidung. Solange Sie nicht wissen, was Ihre Immobilie realistisch erzielt, lässt sich auch nicht beurteilen, ob und wie sich eine Beauftragung für Sie rechnet.
Für diese Abwägung haben wir den Privatverkauf und den begleiteten Verkauf nebeneinandergestellt: Haus verkaufen mit oder ohne Makler — Aufwand, Risiken und Preis im Vergleich. Was wir bei einem Verkauf im Einzelnen übernehmen, von den Unterlagen bis zum Notartermin, lesen Sie unter Immobilie verkaufen im Landkreis Peine — so arbeiten wir.