Die ersten Wochen: nichts überstürzen
Was die Immobilie angeht, muss in den ersten Wochen fast nichts entschieden werden. Das Haus läuft nicht weg, und ein überstürzter Verkauf bringt selten ein gutes Ergebnis. Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick: Wer erbt mit? Welche Unterlagen sind vorhanden? Gibt es ein Testament oder greift die gesetzliche Erbfolge?
Eine Frist läuft allerdings sofort: Ein Erbe kann nur innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung wissen. Wer sie verstreichen lässt, hat das Erbe angenommen und haftet dann auch für Schulden, die im Nachlass stecken. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, etwa Hilfe zur Pflege im Heim (die Grundsicherung im Alter zählt nicht dazu), kann zu diesen Schulden eine Forderung des Sozialamts gehören; sie ist auf den Wert des Nachlasses begrenzt (§ 102 SGB XII). Bei einem Haus mit hoher Restschuld oder unklarer Lage ist das der eine Punkt, der wirklich eilt.
Auf sechs Monate verlängert sich die Frist, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder wenn Sie sich selbst bei Fristbeginn im Ausland aufhalten. Wer im Ausland lebt, hat also mehr Zeit. Verlassen sollten Sie sich darauf trotzdem nicht, sondern die eigene Lage früh klären.
Um zu belegen, dass Sie Erbe sind, brauchen Sie nicht zwingend einen Erbschein: Gibt es ein notarielles Testament und hat das Nachlassgericht es eröffnet, genügt in aller Regel das Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Gerichts. Das spart die Gebühren für den Erbschein. Nur wenn ein solches Testament fehlt oder die Erbfolge unklar ist, führt der Weg über den Erbschein beim Nachlassgericht.
Parallel lohnt es sich, laufende Kosten wie Versicherungen, Grundsteuer und Energie im Blick zu behalten, damit nichts unbemerkt weiterläuft. Gerade die Gebäudeversicherung sollte nicht gekündigt werden, bevor klar ist, wie es mit dem Haus weitergeht.
Den Wert ermitteln, bevor Entscheidungen fallen
Ob Sie verkaufen, vermieten oder selbst einziehen: Fast jede Entscheidung hängt am Wert der Immobilie. Eine fundierte, neutrale Wertermittlung schafft hier die Grundlage. Innerhalb der Erbengemeinschaft ist sie die zentrale Bezugsgröße. Das Finanzamt setzt für die Erbschaftsteuer zunächst einen eigenen, pauschal ermittelten Wert an.
Ein anonymer Online-Rechner kennt weder den Zustand des Hauses noch die Besonderheiten der Lage. Wird eine Zahl gebraucht, der alle Beteiligten vertrauen können, sehen wir uns die Immobilie deshalb vor Ort an und beziehen Zustand und Lage ein, dazu die Bodenrichtwerte und die Auswertungen des Gutachterausschusses.
Welche Grundlage Ihre Erbengemeinschaft braucht, klären wir zuerst im Gespräch. Auf Wunsch sprechen wir mit jedem Miterben und geben allen denselben Stand.
Die Erbengemeinschaft an einen Tisch bringen
Erben Sie gemeinsam mit anderen, können Sie das Haus nur gemeinsam verkaufen. Meist streiten Miterben nicht über das Ob, sondern über die Zahl. Eine Bewertung, die alle gleichzeitig bekommen, nimmt diesen Streit heraus.
Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung betreiben. Wirtschaftlich ist das fast immer die schlechteste Lösung: Versteigerungserlöse liegen regelmäßig deutlich unter dem freihändigen Verkaufspreis, und die Kosten tragen alle gemeinsam. Der Weg über eine gemeinsame Zahl ist der günstigere.
Um die Organisation vor Ort (Unterlagen, Termine, Entrümpelung) muss sich dabei keiner von Ihnen allein kümmern. Auf Wunsch übernehmen wir das.
Erben im Landkreis Peine: was hier typisch ist
Zwei Konstellationen sind im Landkreis typisch. Die erste: Die Erben wohnen nicht mehr hier. Wer in Hannover, Braunschweig oder weiter weg lebt, kann schlecht mal eben nach Oelerse oder Equord fahren, um den Handwerker einzulassen oder die Post zu leeren. Vieles davon lässt sich mit einer Vollmacht regeln, und den Rest übernehmen wir vor Ort.
Die zweite: die ehemalige Hofstelle. In Gemeinden wie Hohenhameln, Edemissen und Wendeburg stehen viele Objekte, bei denen Wohnhaus, Scheune und Nebengebäude auf einem großen Grundstück liegen. Solche Immobilien lassen sich über Quadratmeterpauschalen nicht sinnvoll bewerten. Entscheidend sind der Zustand der Nebengebäude, das Baurecht für eine mögliche Umnutzung und die Frage, ob sich das Grundstück teilen lässt. Der Käuferkreis ist kleiner als beim Reihenhaus, aber sehr gezielt ansprechbar.
Zuständig für Erbschein und Testamentseröffnung ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person: für Vechelde und Wendeburg das Amtsgericht Braunschweig, für die übrigen Orte des Landkreises das Amtsgericht Peine. Wie Sie den Erbschein beantragen, was er kostet und wann Sie gar keinen brauchen, lesen Sie im Ratgeber „Erbschein & Grundbuch". Leben mehrere Erben an verschiedenen Orten, legen Sie am besten früh fest, wer den Schriftverkehr übernimmt. Das erspart Doppelarbeit und verlorene Wochen.