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Eulenblick Immobilien

Im Erbfall

Haus geerbt in Peine: was jetzt eilt und was warten kann

Zuerst zählt eine Frist: sechs Wochen, um das Erbe auszuschlagen. Der Verkauf kann warten, bis Sie bereit sind.

Erbfall besprechen

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Ihre nächsten 3 Schritte

  1. 01

    Fristen sichern

    Sechs Wochen haben Sie, um das Erbe auszuschlagen. Dem Finanzamt melden Sie den Erbfall innerhalb von drei Monaten.

  2. 02

    Erbe nachweisen

    Mit einem notariellen Testament samt Eröffnungsprotokoll oder mit dem Erbschein. Ihre Eintragung im Grundbuch ist innerhalb von zwei Jahren gebührenfrei.

  3. 03

    Wert für alle klären

    Eine gemeinsame Grundlage, die alle Erben zur selben Zeit kennen, trägt jede Entscheidung über das Haus.

    Wert für alle Erben besprechen

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Die ersten Wochen: nichts überstürzen

Was die Immobilie angeht, muss in den ersten Wochen fast nichts entschieden werden. Das Haus läuft nicht weg, und ein überstürzter Verkauf bringt selten ein gutes Ergebnis. Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick: Wer erbt mit? Welche Unterlagen sind vorhanden? Gibt es ein Testament oder greift die gesetzliche Erbfolge?

Eine Frist läuft allerdings sofort: Ein Erbe kann nur innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung wissen. Wer sie verstreichen lässt, hat das Erbe angenommen und haftet dann auch für Schulden, die im Nachlass stecken. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, etwa Hilfe zur Pflege im Heim (die Grundsicherung im Alter zählt nicht dazu), kann zu diesen Schulden eine Forderung des Sozialamts gehören; sie ist auf den Wert des Nachlasses begrenzt (§ 102 SGB XII). Bei einem Haus mit hoher Restschuld oder unklarer Lage ist das der eine Punkt, der wirklich eilt.

Auf sechs Monate verlängert sich die Frist, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder wenn Sie sich selbst bei Fristbeginn im Ausland aufhalten. Wer im Ausland lebt, hat also mehr Zeit. Verlassen sollten Sie sich darauf trotzdem nicht, sondern die eigene Lage früh klären.

Um zu belegen, dass Sie Erbe sind, brauchen Sie nicht zwingend einen Erbschein: Gibt es ein notarielles Testament und hat das Nachlassgericht es eröffnet, genügt in aller Regel das Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Gerichts. Das spart die Gebühren für den Erbschein. Nur wenn ein solches Testament fehlt oder die Erbfolge unklar ist, führt der Weg über den Erbschein beim Nachlassgericht.

Parallel lohnt es sich, laufende Kosten wie Versicherungen, Grundsteuer und Energie im Blick zu behalten, damit nichts unbemerkt weiterläuft. Gerade die Gebäudeversicherung sollte nicht gekündigt werden, bevor klar ist, wie es mit dem Haus weitergeht.

Den Wert ermitteln, bevor Entscheidungen fallen

Ob Sie verkaufen, vermieten oder selbst einziehen: Fast jede Entscheidung hängt am Wert der Immobilie. Eine fundierte, neutrale Wertermittlung schafft hier die Grundlage. Innerhalb der Erbengemeinschaft ist sie die zentrale Bezugsgröße. Das Finanzamt setzt für die Erbschaftsteuer zunächst einen eigenen, pauschal ermittelten Wert an.

Ein anonymer Online-Rechner kennt weder den Zustand des Hauses noch die Besonderheiten der Lage. Wird eine Zahl gebraucht, der alle Beteiligten vertrauen können, sehen wir uns die Immobilie deshalb vor Ort an und beziehen Zustand und Lage ein, dazu die Bodenrichtwerte und die Auswertungen des Gutachterausschusses.

Welche Grundlage Ihre Erbengemeinschaft braucht, klären wir zuerst im Gespräch. Auf Wunsch sprechen wir mit jedem Miterben und geben allen denselben Stand.

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Die Erbengemeinschaft an einen Tisch bringen

Erben Sie gemeinsam mit anderen, können Sie das Haus nur gemeinsam verkaufen. Meist streiten Miterben nicht über das Ob, sondern über die Zahl. Eine Bewertung, die alle gleichzeitig bekommen, nimmt diesen Streit heraus.

Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung betreiben. Wirtschaftlich ist das fast immer die schlechteste Lösung: Versteigerungserlöse liegen regelmäßig deutlich unter dem freihändigen Verkaufspreis, und die Kosten tragen alle gemeinsam. Der Weg über eine gemeinsame Zahl ist der günstigere.

Um die Organisation vor Ort (Unterlagen, Termine, Entrümpelung) muss sich dabei keiner von Ihnen allein kümmern. Auf Wunsch übernehmen wir das.

Erben im Landkreis Peine: was hier typisch ist

Zwei Konstellationen sind im Landkreis typisch. Die erste: Die Erben wohnen nicht mehr hier. Wer in Hannover, Braunschweig oder weiter weg lebt, kann schlecht mal eben nach Oelerse oder Equord fahren, um den Handwerker einzulassen oder die Post zu leeren. Vieles davon lässt sich mit einer Vollmacht regeln, und den Rest übernehmen wir vor Ort.

Die zweite: die ehemalige Hofstelle. In Gemeinden wie Hohenhameln, Edemissen und Wendeburg stehen viele Objekte, bei denen Wohnhaus, Scheune und Nebengebäude auf einem großen Grundstück liegen. Solche Immobilien lassen sich über Quadratmeterpauschalen nicht sinnvoll bewerten. Entscheidend sind der Zustand der Nebengebäude, das Baurecht für eine mögliche Umnutzung und die Frage, ob sich das Grundstück teilen lässt. Der Käuferkreis ist kleiner als beim Reihenhaus, aber sehr gezielt ansprechbar.

Zuständig für Erbschein und Testamentseröffnung ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person: für Vechelde und Wendeburg das Amtsgericht Braunschweig, für die übrigen Orte des Landkreises das Amtsgericht Peine. Wie Sie den Erbschein beantragen, was er kostet und wann Sie gar keinen brauchen, lesen Sie im Ratgeber „Erbschein & Grundbuch". Leben mehrere Erben an verschiedenen Orten, legen Sie am besten früh fest, wer den Schriftverkehr übernimmt. Das erspart Doppelarbeit und verlorene Wochen.

Was rechtlich & steuerlich auf Sie zukommt

Sechs Wochen Ausschlagungsfrist

Ein Erbe lässt sich nur innerhalb von sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB), bei Auslandsbezug innerhalb von sechs Monaten. Danach ist es angenommen, samt etwaiger Schulden. Das ist die Frist, die am dringendsten ist. Daneben gilt: Gehört ein Grundstück zum Erbe, melden Sie den Erbfall innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt (§ 30 ErbStG), auch wenn keine Steuer anfällt.

Erbschein oder auch nicht

Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll genügt als Nachweis meist ebenso und spart die Gebühren. Erst wenn es fehlt, führt der Weg über den Erbschein beim Nachlassgericht.

Grundbuchberichtigung

Damit der Käufer ins Grundbuch kommt, müssen Sie als Erben nicht zwingend vorher selbst eingetragen sein (§ 40 GBO). In der Praxis verlangen Notare das aber häufig trotzdem. Beantragen Sie Ihre Eintragung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, ist sie gebührenfrei (Anmerkung 1 zu KV 14110 GNotKG). Die Frist ist strikt: Sie verlängert sich auch dann nicht, wenn sich das Erbscheinverfahren hinzieht.

Spekulationssteuer

Bei einem geerbten Haus zählt, wann die verstorbene Person es gekauft hat. Liegt dieser Kauf über zehn Jahre zurück, ist der Gewinn aus Ihrem Verkauf meist steuerfrei. Wer Miterben auszahlt, kauft deren Anteil: Für diesen Teil beginnt eine neue Zehnjahresfrist (§ 23 EStG). Klären Sie das vorher mit Ihrer Steuerberatung.

Freibeträge

Bei der Erbschaftsteuer gelten Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad (für Kinder 400.000 €, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, Stand 2026). Maßgeblich ist der Wert, den das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ansetzt. Einen niedrigeren Wert müssen Sie nachweisen, in der Regel durch ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten oder zertifizierten Sachverständigen. Als Nachweis kann auch ein Verkaufspreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Erbfall dienen (§ 198 BewG).

Diese Informationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Notarin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerberatung.

Worauf Sie sich in dieser Situation verlassen können

Alle Erben bekommen dieselbe Auskunft

In einer Erbengemeinschaft informieren wir jeden Miterben zur selben Zeit und legen offen, worauf sich unsere Einschätzung stützt. Wir vertreten keine Seite innerhalb der Gemeinschaft: Wer einem Verkauf zustimmen soll, muss nachvollziehen können, worüber entschieden wird.

Sie müssen nicht für jeden Schritt anreisen

Viele Erben wohnen längst nicht mehr im Landkreis. Termin vor Ort und Beschaffung von Grundbuchauszug und Unterlagen übernehmen wir für Sie. Was das Nachlassgericht von Ihnen braucht, sagen wir Ihnen rechtzeitig und halten Sie auf dem Laufenden.

Wir sagen es, wenn Warten die bessere Entscheidung ist

Nicht jeder Erbfall drängt. Wo eine noch laufende Spekulationsfrist, ein noch nicht erteilter Erbschein oder eine ungeklärte Grundbuchlage gegen einen schnellen Verkauf spricht, sagen wir das, auch wenn sich unser Auftrag damit nach hinten verschiebt.

Häufige Fragen beim Erbfall

Müssen sich alle Erben einig sein?

Beim Verkauf aus einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich Einigkeit nötig. Ein neutraler, nachvollziehbarer Wert nimmt zumindest den Streit über die Zahl aus der Diskussion. Was danach zu entscheiden ist, wird dadurch überschaubarer.

Kann ich verkaufen, bevor das Grundbuch berichtigt ist?

Ja, das ist möglich. Damit der Käufer eingetragen wird, müssen Sie nicht zwingend vorher selbst im Grundbuch stehen (§ 40 GBO). Viele Notare verlangen Ihre Eintragung trotzdem. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist sie gebührenfrei. Die Einzelheiten lesen Sie im Ratgeber „Erbschein & Grundbuch".

Brauche ich einen Erbschein?

Nicht zwingend. Liegt ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vor, genügt das in aller Regel als Nachweis Ihrer Erbenstellung und spart die Gebühren des Erbscheinverfahrens. Nur wenn ein solches Testament fehlt oder die Erbfolge unklar ist, brauchen Sie den Erbschein. Wie der Antrag läuft und was er kostet, lesen Sie im Ratgeber „Erbschein & Grundbuch".

Was, wenn das Haus renovierungsbedürftig ist?

Auch unsanierte Immobilien lassen sich gut verkaufen. Oft ist das sogar der unkomplizierteste Weg. Umfassend zu sanieren rechnet sich vor einem Verkauf selten, weil sich die Kosten nur teilweise im Preis wiederfinden. Wir sagen Ihnen ehrlich, was sich lohnt und was nicht.

Das Haus steht leer. Worauf muss ich achten?

Vor allem auf die Gebäudeversicherung: Viele Verträge schränken den Schutz bei längerem Leerstand ein oder verlangen eine Meldung. Im Winter kommt die Frostsicherung dazu: Ein Wasserschaden im leerstehenden Haus ist der teuerste vermeidbare Fehler im Erbfall.

Muss ich schon entschieden haben, ob ich verkaufe?

Nein. Sehr viele Erben wollen zunächst nur wissen, was das Haus überhaupt wert ist, für die Auseinandersetzung in der Familie oder einfach für die eigene Entscheidung. Sie gehen mit einer Anfrage keine Verpflichtung ein.

Wir sind mehrere Erben. Wer muss bei der Anfrage dabei sein?

Für das erste Gespräch genügt einer von Ihnen. Für einen Verkauf müssen später alle Miterben zustimmen; bis dahin sprechen wir mit jedem, der es wünscht, und geben allen denselben Stand.

Was kostet mich der erste Schritt, und wer trägt das in einer Erbengemeinschaft?

Für das Gespräch stellen wir nichts in Rechnung. Es entsteht also kein Betrag, der aufzuteilen wäre. Kostenpflichtig ist erst die ausführliche schriftliche Marktwerteinschätzung zum Vorlegen, etwa in der Erbauseinandersetzung: 400 € (Endpreis), bei einem Verkaufsauftrag angerechnet. Was sie umfasst, besprechen wir vorher. Für die Erbschaftsteuer ersetzt sie kein Gutachten: Einen niedrigeren Wert erkennt das Finanzamt in der Regel durch ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten oder zertifizierten Sachverständigen an oder durch einen Verkaufspreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Erbfall (§ 198 BewG).

Wie schnell melden Sie sich, und was passiert dann?

Wir melden uns innerhalb eines Werktages. Im ersten Gespräch hören wir vor allem zu: Wie ist die Lage, wer gehört dazu, was drängt und was nicht. Ein Termin vor Ort folgt erst, wenn Sie ihn wollen.

Sprechen Sie unverbindlich mit uns.

Sie müssen nichts entschieden haben, um mit uns zu sprechen. Wir hören zu, ordnen Ihre Lage ein und sagen Ihnen, was in einem Erbfall zuerst ansteht.

  • ✓ Ein Gespräch, kein Vertrag
  • ✓ Ohne Verkaufspflicht
  • ✓ Sie bestimmen das Tempo

Im Erbfall an Ihrer Seite

Wir hören erst einmal zu.

Eine E-Mail-Adresse oder Rufnummer genügt. Wir melden uns, nehmen uns Zeit für Ihre Situation und drängen nicht.

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Ihre Angaben nutzen wir ausschließlich, um uns bei Ihnen zu melden. Ohne Ihr Einverständnis geben wir sie nicht weiter. Näheres in der Datenschutzerklärung.

Danke — Ihre Anfrage ist angekommen.

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Möchten Sie uns vorab noch etwas sagen? Alle Angaben sind freiwillig.

Vielen Dank.

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Erstgespräch

Lassen Sie uns sprechen.

Hinterlassen Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Rufnummer. Wir melden uns, hören zu und besprechen mit Ihnen, was als Nächstes sinnvoll ist.

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Schriftliche Einschätzung

Wir klären Umfang und Termin mit Ihnen.

Hinterlassen Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Rufnummer. Wir melden uns und besprechen mit Ihnen, was die schriftliche Marktwerteinschätzung für Ihre Immobilie umfasst.

400 € (Endpreis), bei Verkaufsauftrag angerechnet. Noch kein Auftrag.

Ihre Angaben nutzen wir ausschließlich, um uns bei Ihnen zu melden. Ohne Ihr Einverständnis geben wir sie nicht weiter. Näheres in der Datenschutzerklärung.

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