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Ratgeber

Das Haus in der Erbengemeinschaft: verkaufen, auszahlen oder versteigern?

Mehrere Erben, ein Haus — und selten dieselbe Vorstellung davon, was damit geschehen soll. Rechtlich gibt es drei Wege: gemeinsam verkaufen, einen Miterben auszahlen oder das Haus versteigern lassen. Der letzte ist fast immer der teuerste.

Lesezeit rund 8 Minuten Redaktion Eulenblick Immobilien

Was eine Erbengemeinschaft ist und warum sie so unbeweglich ist

Erben mehrere Personen, wird der Nachlass ihr gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 BGB). Niemandem gehört das Haus zu einem bestimmten Teil; allen gehört alles zusammen. Deshalb kann über das Haus nur gemeinschaftlich verfügt werden (§ 2040 BGB): Ein Verkauf braucht die Unterschrift jedes einzelnen Miterben, auch dessen mit dem kleinsten Anteil.

Für die laufende Verwaltung (Versicherung, Reparaturen, Vermietung) genügt dagegen die Mehrheit nach Erbteilen (§ 2038 Abs. 2 in Verbindung mit § 745 BGB). Das erklärt, warum Erbengemeinschaften jahrelang funktionieren können, solange nichts Grundsätzliches entschieden werden muss, und im Moment des Verkaufs plötzlich blockiert sind.

Die Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB), es sei denn, der Erblasser hat sie im Testament für eine Zeit ausgeschlossen (§ 2044 BGB). Ein Haus lässt sich aber nicht in Naturalien teilen. Deshalb läuft die Auseinandersetzung praktisch immer auf einen der drei folgenden Wege hinaus.

Weg 1: gemeinsam verkaufen und den Erlös teilen

Der wirtschaftlich beste Weg, wenn kein Miterbe das Haus selbst nutzen will. Das Haus wird frei am Markt verkauft, der Erlös nach Abzug der Nachlassschulden im Verhältnis der Erbteile geteilt. Voraussetzung ist Einigkeit über drei Dinge: dass verkauft wird, zu welchem Mindestpreis und wer den Verkauf führt.

Die Einigung scheitert selten am Grundsatz und meist an der Zahl: Ein Miterbe hat den Wert von einem Portal, der andere von einem Bekannten, der dritte von der Erinnerung an den Kaufpreis der Eltern. Ein neutraler, vor Ort ermittelter Wert, den alle zur selben Zeit bekommen, ist deshalb häufig der eine Schritt, der eine festgefahrene Gemeinschaft wieder bewegt. Wir legen dabei offen, worauf sich die Einschätzung stützt, und wir vertreten keine Seite.

Weg 2: ein Miterbe übernimmt das Haus und zahlt die anderen aus

Will ein Miterbe das Haus behalten, weil er darin wohnt oder wohnen möchte, übernimmt er es gegen Auszahlung. Rechtlich geschieht das durch einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag, in dem die übrigen Erben ihre Anteile am Haus auf den Übernehmer übertragen. Die Auszahlung richtet sich nach dem Verkehrswert abzüglich Belastungen, geteilt nach Erbquoten.

Auch hier ist die Zahl der Knackpunkt, und zwar ein doppelter. Der Übernehmer wünscht sich einen niedrigen Wert, die anderen einen hohen, und beide Seiten haben gute Gründe. Wo eine erste Einschätzung nicht reicht, um Vertrauen zu schaffen, ist ein förmliches Verkehrswertgutachten der bessere Weg; wir sagen Ihnen, wann das der Fall ist. Dazu kommt die Finanzierung: Der Übernehmer muss die Auszahlung aufbringen, oft über ein Darlehen, für das die Bank ihrerseits einen Wert verlangt.

Eine Alternative ist der Verkauf des Erbteils: Jeder Miterbe kann seinen Anteil am gesamten Nachlass (nicht am Haus allein) notariell an einen anderen Miterben oder an Dritte verkaufen (§ 2033 BGB). Die übrigen Miterben haben dann ein Vorkaufsrecht, das sie binnen zwei Monaten ausüben können (§ 2034 BGB).

Weg 3: die Teilungsversteigerung und warum am Ende alle weniger bekommen

Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miterbe beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen (§§ 180 ff. ZVG), ohne Zustimmung der anderen. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht am Ort des Grundstücks: für die meisten Orte im Landkreis das Amtsgericht Peine, für Vechelde und Wendeburg das Amtsgericht Braunschweig. Das Gericht setzt einen Verkehrswert fest, meist auf Grundlage eines Gutachtens, und versteigert das Haus öffentlich; der Erlös tritt an die Stelle des Hauses und wird unter den Erben aufgeteilt.

Wirtschaftlich ist das in aller Regel der schlechteste Weg. Der Kreis der Bieter ist klein, Besichtigungen finden kaum statt, und Bieter kalkulieren das Risiko ein. Nur im ersten Termin gibt es zwei Schutzgrenzen: Unter fünf Zehnteln (also der Hälfte) des festgesetzten Wertes darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Unter sieben Zehnteln kann ein Beteiligter ihn versagen lassen (§§ 85a, 74a ZVG). Im zweiten Termin fallen beide Grenzen weg. Dazu kommen Gutachter- und Gerichtskosten, die alle tragen, und ein Verfahren, das sich über ein Jahr hinziehen kann.

Die Teilungsversteigerung hat einen legitimen Zweck: Sie beendet eine Blockade, die anders nicht zu lösen ist. Häufig genügt schon die Aussicht darauf, damit eine Einigung zustande kommt. Wer sie androht, sollte aber wissen, dass er am Ende meist selbst weniger bekommt.

Erbengemeinschaften im Landkreis Peine

Vielleicht kennen Sie diese Lage: zwei oder drei Geschwister, und höchstens eines wohnt noch in der Region. Wer weit weg wohnt, kann den Zustand des Hauses nicht selbst beurteilen und misst den Wert an dem, was er kennt, an den Preisen an seinem eigenen Wohnort. Das erklärt, warum Miterben mit sehr verschiedenen Zahlen in dasselbe Gespräch gehen können, ohne dass einer von ihnen unredlich wäre.

Was wir für Sie tun können: einen Wert ermitteln, der für alle gleich ist und den wir begründen. Vor Ort erledigen, was Miterben aus der Ferne nicht leisten können. Und das Haus so verkaufen, dass es nicht nach Notlösung aussieht. Brauchen Sie als einzelner Miterbe Rat gegen die anderen, ist das Sache einer Anwältin oder eines Anwalts. Wann es so weit ist, sagen wir Ihnen.

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Die Regeln im Überblick

Verkauf nur einstimmig

Über das Haus kann nur gemeinschaftlich verfügt werden (§ 2040 BGB). Jeder Miterbe muss den Kaufvertrag unterschreiben.

Verwaltung mit Mehrheit

Für Versicherung, Reparaturen und Vermietung genügt die Mehrheit nach Erbteilen (§ 2038 BGB).

Erbteil verkaufen, Vorkaufsrecht

Jeder kann seinen Anteil am Nachlass notariell verkaufen (§ 2033 BGB); die Miterben haben zwei Monate lang ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB).

Teilungsversteigerung

Jeder Miterbe kann sie ohne Zustimmung der anderen beantragen (§ 180 ZVG). Schutzgrenzen von fünf und sieben Zehnteln gelten nur im ersten Termin (§§ 85a, 74a ZVG).

Diese Informationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Notarin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerberatung.

Erbengemeinschaften streiten selten über das Ob. Sie streiten über die Zahl.
Zum Kern des Konflikts

Häufige Fragen zur Erbengemeinschaft

Kann ein Miterbe den Verkauf blockieren?

Ja. Beim freihändigen Verkauf braucht es die Zustimmung aller. Er kann aber nicht verhindern, dass ein anderer Miterbe die Teilungsversteigerung beantragt. Schon die Aussicht darauf verändert die Verhandlungslage.

Wie wird die Auszahlung berechnet?

Verkehrswert des Hauses abzüglich Belastungen, davon der Anteil nach Erbquote. Strittig ist fast immer der Verkehrswert. Eine erste Einschätzung vor Ort kann als gemeinsame Grundlage genügen; wo nicht, empfiehlt sich ein förmliches Gutachten.

Was kostet eine Teilungsversteigerung?

Gerichtsgebühren, das gerichtliche Wertgutachten und die Zuschlagsgebühr, alle aus dem Erlös bezahlt. Schwerer als die Gebühren wiegt aber, was am Ende erlöst wird: Der Bieterkreis ist klein, Besichtigungen finden kaum statt, und Bieter kalkulieren Risiken ein. Das drückt das Ergebnis gegenüber dem freihändigen Verkauf.

Ich wohne in dem Haus. Können mich die anderen zwingen auszuziehen?

Nicht direkt, aber sie können die Auseinandersetzung verlangen und notfalls die Teilungsversteigerung betreiben. Wer bleiben will, sollte deshalb früh ein Übernahmeangebot machen, auf Basis eines Wertes, den die anderen nachvollziehen können.

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